Urteil des Arbeitsgerichtes vom 24. Juni 2021 zum gesetzlichen Mindestlohn
Am 24.06.2021 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ausländischen Arbeitnehmern, die Senioren in ihren Wohnungen betreuen, der gesetzliche Mindestlohn zusteht (Urt. v. 24.06.2021, Az. 5 AZR 505/20). Bei dem Sachverhalt, über den das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte, wurde die betroffene Betreuungskraft über drei Jahre hinweg bei ein und demselben Kunden eingesetzt. Eine Arbeitserbringung in Bulgarien fand nicht statt.

Promedica: Rechtssicherheit durch legal beschäftigtes Personal
Die von uns vermittelten Betreuungs- und Pflegekräfte aus Osteuropa sind bei einem Unternehmen der Promedica- Gruppe beschäftigt. Sie zahlen Steuern, leisten Sozialabgaben und sind versichert. Unsere Betreuungskräfte haben einen freien Dienstleistungsvertrag mit der Promedica-Gruppe, wobei nach den Besonderheiten des polnischen Rechts, der Auftraggeber, die Promedica-Gruppe, die Mindestvergütung zu zahlen hat. Auch die Dienstleistungserbringung von 40 Stunden pro Woche sind in den Verträgen mit den Betreuungskräften und dem Kunden festgelegt.
Der Einsatz Ihrer Betreuungskräfte in Deutschland erfolgt im Rahmen der europäischen Dienstleistungsfreiheit sowie der darauf beruhenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments, sowie des Europäischen Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der jeweils gültigen Fassung. Er ist gesetzlich klar geregelt und gewährt allen Beteiligten absolute Rechtssicherheit.
Keine Änderung für Sie als Kunde bei Promedica
Die Vertragsbeziehungen sind klar und deutlich geregelt. Die Kunden haben keine rechtlichen Beziehungen mit den Betreuungskräften.
Für Sie als Kunde hat das Urteil also keine Auswirkungen.
Gleichzeitig möchten wir darauf hinweisen, dass die Geschäftsführung der Promedica24, zusammen mit der Rechtsabteilung, die Situation hinsichtlich der Voraussetzungen für die Beschäftigung von Betreuungskräften ständig analysiert. Wir werden die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem oben genannten Urteil beobachten und bei Bedarf die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Zurzeit sind solche Maßnahmen nicht erforderlich.