Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Menschen mit einem Pflegegrad können zwischen Geld- und Sachleistungen wählen oder diese miteinander kombinieren. Hier finden Sie zahlreiche Möglichkeiten, um die finanzielle Belastung im Rahmen der häuslichen Pflege zu reduzieren.
Mit einem Pflegegrad die Kosten reduzieren
Um Leistungen der Pflegeversicherung beziehen zu können, muss ein Pflegegrad beantragt werden. Wir beraten Sie zu den verschiedenen Finanzierungsoptionen und wie sie die vielfältigen Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen können.
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Bereits ab Pflegegrad 1 erhalten Sie Anspruch auf einen Betrag in Höhe von 125 Euro. Hierbei handelt es sich um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach §45b SGB XI, die nur für bestimmte Angebote eingesetzt werden können: beispielsweise eine Haushaltshilfe oder die Hilfsmittelbesorgung und ähnliche betreuende Leistungen.
Auch wenn kein Pflegegrad vorliegt, können Sie bis zu 3 Euro pro Stunde Zuschuss für eine Reinigungskraft erhalten, aufgrund von Steuerermäßigungen bei Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen. Ab Pflegegrad 2 erhalten Sie Anspruch auf Verhinderungspflege, deren Unterstützung bis zu 1.612 Euro betragen kann. Wir bieten Ihnen außerdem weitere Informationen zu den Kosten, den Pflegegraden und wie Sie Pflegekosten bei der Jahressteuer absetzen können.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung
Die hier aufgeführten ausgewählten Leistungen können Sie zur Finanzierung der häuslichen Pflege bei der Pflegeversicherung beantragen. Diese Geldleistungen entlasten Ihren finanziellen Aufwand. Sie können die Leistungen einzeln verwenden oder mit den anderen kombinieren. So erreichen Sie ein hohes Maß an Flexibilität und können je nach Situation die Leistungen anpassen lassen.
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
---|---|---|---|---|---|
Pflegegeld* §37 SGB XI | – | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Pflegesachleistungen* §36 SGB XI | – | 724 € | 1.363 € | 1.693 € | 2.095 € |
Wohngruppen-Zuschlag* §38a SGB XI | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € | 214 € |
Entlastungsbetrag ambulant* §45b SGB XI | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € | 125 € |
Wohnumfeld-Verbesserung (pro Maßnahme) | bis 4.000 € | bis 4.000 € | bis 4.000 € | bis 4.000 € | bis 4.000 € |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel* | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € | 40 € |
Hausnotruf §40 Abs. 1 SGB XI | 23 € | 23 € | 23 € | 23 € | 23 € |
Digitale Pflegeanwendung (DiPa) §40b SGB XI | 50 € | 50 € | 50 € | 50 € | 50 € |
nicht aufgeführt sind Leistungen der stationären Pflege
Unabhängig von der Höhe des Pflegegrades haben Sie folgende Wahlmöglichkeiten:
eine ausschließliche Geldleistung, das Pflegegeld:
Das Pflegegeld wird im Rahmen der häuslichen Pflege von der Pflegekasse an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, damit dieser eine selbst beschaffte Pflegekraft vergüten kann. Das sind in der Regel Familienangehörige, Verwandte, Nachbarn, Freunde oder erwerbsmäßig tätige Betreuungskräfte. Die beauftragte Person übernimmt die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Anspruchsberechtigt ist der Pflegebedürftige, der einen Pflegegrad beantragt und genehmigt bekommen hat. Das Pflegegeld ist das größte Finanzierungsmittel der häuslichen Betreuungsdienstleistung. Ergänzt werden kann es durch die folgenden Leistungen der Pflegeversicherung.
eine ausschließliche Pflegesachleistung (z. B. durch die Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes):
Die Pflegesachleistungen dienen der Finanzierung einer professionellen Pflegeleistung in der häuslichen Pflege. Gemeint ist hier beispielsweise der ambulante Pflegedienst. Examinierte Pflegekräfte übernehmen in der häuslichen Pflege die Behandlungspflege. Sie überprüfen täglich den Gesundheitszustand, verabreichen Medikamente, wechseln Verbände, und vieles mehr. Damit gehören ambulante Pflegedienste zum verlängerten Arm des Hausarztes. Darüber hinaus können Pflegebedürftige mit der Geldleistung die Kosten für Tages- und Nachtpflege finanzieren.
eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung:
Für pflegebedürftige Personen ist es mitunter Realität, sowohl von einem Pflegedienst als auch von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn pflegerische Hilfe zu erhalten. Viele Angehörige übernehmen gerne einen Teil der täglich anfallenden Pflegetätigkeiten, haben aber nicht die Möglichkeit, diese Aufgabe den ganzen Tag zu bewältigen. In diesem Fall können das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen miteinander kombiniert werden.
Sie können Pflegegeld oder Pflegesachleistung jeden Monat und je nach Bedarf in wechselndem Umfang in Anspruch nehmen. Die Zahlungen der Pflegekasse sind kein Einkommen, und dürfen als solches auch nicht angerechnet werden. Die Leistungen der Pflegekasse sind steuerfrei. Wenn der Pflegebedürftige es an die pflegende Person weiterleitet, gilt dies ebenfalls nicht als Einkommen, außer der Pflegende wird im Rahmen eines Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses für den Pflegebedürftigen tätig.
Voraussetzungen für den Erhalt der Leistungen aus der Pflegeversicherung
- Keine Entschädigungsleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung.
- Keine häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung
(Krankenhausverhinderungspflege) - Die Pflege muss im häuslichen Bereich erfolgen, das heißt, im eigenen oder in einem anderen Haushalt. Gemeint ist immer der Lebensmittelpunkt der Pflegebedürftigen. Alternativen dazu sind das betreute Wohnen, generationenübergreifendes Wohnen, Wohngemeinschaften usw.
Steuerliche Abzugsfähigkeit
Die Kosten für die häuslichen Betreuungs- und Pflegeleistungen Ihrer hilfebedürftigen Angehörigen können Sie nach § 33 EStG steuermindernd geltend machen:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent Steuerabzug, max. 4.000 Euro pro Jahr
- Pflegepauschbetrag für Angehörige: 924 Euro pro Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG)