Menschen, die Betreuung und Pflege im Alltag benötigen, haben Anspruch auf Unterstützung durch ihre Pflegeversicherung. Der Umfang der Beeinträchtigung körperlicher und mentaler Verfassung entscheidet darüber, ob ein Pflegegrad vergeben wird.
Erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen zustehen
Mit der Hilfe unseres Pflegegradrechners sind Sie in der Lage, vorab zu bestimmen, wie hoch Ihre Leistungen ausfallen werden. Über das weitere Vorgehen und wie Sie Ihre Ansprüche bei Ihrer Pflegeversicherung geltend machen, beraten wir Sie in einem ausführlichen Gespräch. In diesem Beratungsgespräch erläutern wir Ihnen auch, wie Sie die finanziellen Leistungen aus der Pflegeversicherung zur Finanzierung der Rundum-Betreuung nutzen können.
Wir kümmern uns um ihre Liebsten
Mit einer 24 Stunden Betreuung
Körperpflege, Haushaltshilfe, Mobilität, Verköstigung und Gesellschaft leisten
- Alle Leistungen aus einer Hand
- Immer und auch vor Ort für Sie erreichbar
- Gezielte Auswahl der Betreuungskraft je nach Pflegefall
Nutzen Sie unseren Online Pflegegradrechner
Wichtig: Die tatsächliche Ermittlung des Pflegegrads kann nur durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) und eine entsprechende Pflegebegutachtung erfolgen. Der Pflegegradrechner auf unserer Seite ist allein für den persönlichen Gebrauch gedacht.
Je höher der Pflegegrad einer Person ist, desto mehr Leistungen stehen ihr zu. Unsere Beraterinnen und Berater unterstützen Sie bei der Beantragung eines Pflegegrades. Dank unseres deutschlandweiten Netzwerkes können wir allen Personen, die von uns betreut werden, individuell auf sie zugeschnittene Lösungen anbieten.
Wie wird der Pflegegrad ermittelt?
Um die Leistungen zu erhalten, die sich aus einem Pflegegrad ergeben, muss ein Antrag bei der Pflegekasse eingereicht werden. Durch die persönliche Begutachtung der Selbstständigkeit und Alltagskompetenz des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) wird eine pflegebedürftige Person in den jeweiligen Pflegegrad eingestuft. In einem sogenannten Pflegetagebuch wird der jeweilige Unterstützungsbedarf einer hilfsbedürftigen Person dokumentiert. Im Folgenden sind die sechs Bereiche des Lebens aufgelistet, die in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit einfließen.
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Selbstversorgung
Es wird untersucht, inwieweit sich die betroffene Person selbst ernähren, pflegen oder waschen kann oder ob sie in diesen Bereichen überwiegend unselbstständig ist. Dies ist der am stärksten bewertete Bereich mit einer Gewichtung von 40 %.
Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen
Es wird untersucht, ob die betroffene Person krankheits- oder therapiebedingte Maßnahmen selbstständig durchführen kann. Dies können die Medikamenteneinnahme, Verbandswechsel etc. sein. Die Gewichtung in diesem Bereich beträgt 20 %.
Gestaltung des Alltags und soziale Kompetenz
Es wird untersucht, bis zu welchem Grad die Person ihren Alltag und ihre Freizeit selbstständig gestalten kann. Bewertet wird zudem, ob die Person in der Lage ist, soziale Kontakte zu pflegen. Die Gewichtung beträgt 15 %.
Mobilität
Es wird untersucht, bis zu welchem Grad die Person sich bewegen oder ihre Körperhaltung ändern kann, etwa beim Aufstehen, Lagern, Treppensteigen, Stehen und Sitzen. Die Gewichtung dieses Bereichs beträgt 10 %.
Kommunikative und kognitive Fähigkeiten
Es wird untersucht, bis zu welchem Grad die Person in der Lage ist, sich räumlich und zeitlich zu orientieren. Beurteilt wird auch, ob sie noch überwiegend selbstständig Entscheidungen treffen und diese anderen mitteilen kann. Die Gewichtung dieses Lebensbereiches macht 7,5 % aus.
Verhaltensweisen und psychische Auffälligkeiten
Es wird untersucht, inwiefern bei der betroffenen Person Verhaltensauffälligkeiten auf regelmäßiger Basis vorhanden sind, etwa Aggressionen, Ängste oder Zwangsstörungen. Die Gewichtung dieses Bereiches macht 7,5 % aus.
Diese Kosten für häuslichen Betreuungs- und Pflegeleistungen für pflegebedürftige Personen können nach § 33 EStG steuermindernd geltend gemacht werden:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: 20 Prozent Steuerabzug, max. 4.000 Euro pro Jahr
- Pflegepauschbetrag für Angehörige: 924 Euro pro Jahr (§ 33b Abs. 6 EStG)
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