Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit: Was Angehörige wissen müssen

17. Juni 2025 Promedica24-Redaktion
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    Nicht alle Pflegebedürftigen können mit Rente, Pflegegeld und Vermögen ihre Versorgung decken. In solchen Fällen springt der Staat ein – mit der sogenannten Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe (§ 61 ff. SGB XII). Doch welche Voraussetzungen gelten? Wann müssen Angehörige zahlen? Und wie funktioniert der Antrag? In diesem Beitrag erklären wir, wie die Sozialhilfe funktioniert und wer Anspruch hat.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Hilfe zur Pflege ist Teil der Sozialhilfe, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen.
    • Gilt für stationäre UND häusliche Pflege
    • Vermögen wird geprüft – aber Freibeträge bestehen.
    • Kinder müssen nur ab einem Einkommen von über 100.000 € / Jahr unterstützen („Angehörigen-Entlastungsgesetz“).

    Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?

    Die Hilfe zur Pflege wird vom örtlichen Sozialamt gewährt, wenn die Pflegekosten nicht durch:

    • eigene Mittel (Rente, Pflegegeld, Vermögen)
    • Leistungen der Pflegeversicherung
      gedeckt werden können.

    Voraussetzungen:

    • anerkannter Pflegegrad 2–5
    • tatsächlicher Pflegebedarf (zuhause oder im Heim)
    • Nachweis, dass Einkommen/Vermögen nicht ausreicht
    • Antrag beim Sozialamt

    Hinweis: Auch Menschen mit Pflegegrad 1 können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf andere Sozialhilfe-Leistungen haben, z. B. Grundsicherung im Alter.

    Was wird konkret übernommen?

    Die Sozialhilfe übernimmt den ungedeckten Teil der Pflegekosten, z. B.:

    • Heimkosten abzüglich Pflegekassenanteil und Eigenanteil
    • Kosten ambulanter Pflege, wenn das Einkommen nicht reicht
    • Pflegehilfsmittel oder Wohnraumanpassung (nur in bestimmten Fällen)
    • Zuschüsse zu notwendigen Aufwendungen (z. B. Kleidung, Wäsche, Friseur)

    Dabei gilt: Die Sozialhilfe ist nachrangig – sie springt nur ein, wenn kein anderer Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Pflegekasse) zuständig ist.

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    Wie wird das Vermögen geprüft?

    Bei einem Antrag auf Hilfe zur Pflege wird das gesamte Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person geprüft. Dazu zählen:

    • Renten
    • Pflegegeld
    • Sparguthaben
    • Immobilienbesitz
    • Schenkungen der letzten 10 Jahre

    Freibeträge (Stand 2025):

    • Alleinstehende: 10.000 € Vermögensfreibetrag
    • Ehepaare: bis zu 20.000 € gemeinsam
    • Angemessener Hausrat, selbstgenutzte Wohnung oder Auto bleiben unangetastet, wenn noch selbst bewohnt

    Müssen Angehörige zahlen?

    Dank des Angehörigen-Entlastungsgesetzes (gültig seit 2020) müssen Kinder oder Eltern von Pflegebedürftigen nur dann für Pflegekosten aufkommen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen über 100.000 € liegt.

    Das gilt sowohl für stationäre Pflege als auch für die Hilfe zur Pflege im häuslichen Bereich. Ehegatten des Pflegebedürftigen sind davon nicht ausgenommen – ihr Einkommen kann angerechnet werden.

    Wie läuft der Antrag ab?

    Der Antrag wird schriftlich beim zuständigen Sozialamt gestellt. Folgende Unterlagen sind notwendig:

    • Personalausweis
    • Nachweise über Pflegegrad und Pflegekosten
    • Einkommen und Vermögensnachweise
    • ggf. Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung
    • Bescheid der Pflegekasse

    Die Bearbeitung kann 4–6 Wochen dauern. Eine rückwirkende Bewilligung ist möglich, wenn der Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

    Tipp: Sozialdienste von Krankenhäusern oder Pflegestützpunkte helfen beim Antrag kostenfrei.

    Fazit

    Sozialhilfe bei Pflegebedürftigkeit ist kein Makel – sondern ein gesetzlich vorgesehener Schutzmechanismus für den Fall, dass eigene Mittel nicht mehr ausreichen. Besonders bei stationärer Pflege oder hoher ambulanter Belastung kann die „Hilfe zur Pflege“ Familien entlasten. Wichtig ist: Frühzeitig informieren, professionell beraten lassen – und keine falsche Scheu zeigen.

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    Autor: Promedica24-Redaktion

    Datum: 17. Juni 2025

    Der Beitrag wurde mit besonderer redaktioneller Sorgfalt von der Promedica24-Redaktion verfasst und geprüft.

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